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Aktuelles

VORSICHT ABMAHNFALLE!

02.09.2022
Auf vielen Internetseiten werden aktuell Google-Fonts (Schriften) verwendet. Dieses kostenlose Angebot von Google, um Webseiten individueller zu gestalten, haben viele beim Anlegen Ihrer Internetseiten genutzt.
Die Art der Einbindung der Schriftarten über einen Link zu Google war allgemein üblich, unbedenklich und hatte den Vorteil, dass die Internetseiten schneller angezeigt werden.
 
In seinem Urteil gab das LG München (Urteil v. 20.1.2022, 3 O 17493/20) einem Kläger Recht, der einen Webseitenbetreiber auf Unterlassung und Schmerzensgeld wegen der unerlaubten Weitergabe seiner IP-Adresse an Google über die dynamische Einbindung von Google Fonts verklagt hatte. Das Gericht sprach dem Kläger einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 100 € zu. Dabei wurde festgestellt, dass die Weitergabe der IP-Adresse die Verarbeitung eines personenbezogenen Datums darstellt.
 
Um übereifrigen Abmahnanwälten zuvor zu kommen, die 100 bis 170 € Gebühren fordern, haben wir auf allen von MSM erstellten Internetseiten – das Einverständnis der Kunden vorausgesetzt – die verwendeten Schriften nun lokal eingebunden. Die Abmahnung kommt von Herrn Martin Ismail von der "Interessengemeinschaft Datenschutz", vertreten durch den Anwalt Kilian Lenard aus Berlin. Nach unserer Einschätzung ist die Vorgehensweise höchst befremdlich, weil man gezielt in den Internetauftritten nach diesen Google Schriften sucht, obwohl sich derjenige bewusst in die "Gefahr" begibt, dass seine IP Adresse an Google übermittelt wird und so die eigene "Persönlichkeitsverletzung" provoziert.

Das ist etwa vergleichbar mit dem frechen Jungen, der gezielt über Nachbars Maschendrahtzaun klettert, um dann vom Nachbarn Schadensersatz für das Loch in seiner Hose zu fordern.

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