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Website-Nutzer müssen Cookies zustimmen.
Was Sie in Zukunft beachten müssen.

03.06.2020
Jeder Website-Betreiber ist laut der Allgemeinen Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) verpflichtet, Nutzern aus Europa die Kontrolle über die Aktivierung von Cookies und Trackern zu ermöglichen, die ihre persönlichen Daten erfassen.

Zum Verständnis:

Die Allgemeine Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein europäisches Gesetz, das die gesamte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen innerhalb der EU regelt. Nach der DSGVO liegt es in der rechtlichen Verantwortung der Eigentümer und Betreiber von Websites, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet werden.

Die DSGVO verlangt, dass eine Website personenbezogene Daten von Benutzern nur dann erfasst, wenn diese ihre ausdrückliche Zustimmung zu deren Zweck gegeben haben. In der Regel wird die DSGVO-Cookie-Konformität auf Websites durch Cookie-Banner erreicht, die es den Benutzern ermöglichen, beim Besuch einer Website nur bestimmte Cookies zur Aktivierung auszuwählen und zu akzeptieren, während andere deaktiviert bleiben.

Dies liegt daran, dass eine der gängigsten Methoden zur Erfassung und Weitergabe von persönlichen Daten im Internet die Verwendung von Website-Cookies ist. Die DSGVO legt spezifische Regeln für die Verwendung von Cookies fest. Deshalb ist nach der DSGVO die Zustimmung zu Cookies die am häufigsten verwendete Rechtsgrundlage, die es Websites erlaubt, persönliche Daten zu verarbeiten und Cookies zu verwenden.

Websites müssen die folgenden DSGVO-Anforderungen zur Cookie-Zustimmung erfüllen:

• Vor jeder Aktivierung von Cookies muss die vorherige und ausdrückliche Zustimmung
  eingeholt werden (mit Ausnahme der auf der Whitelist aufgeführten, notwendigen Cookies).

• Die Einwilligungen müssen detailliert sein, d. h. die Benutzer müssen in der Lage sein,
  einzelne Cookies zu aktivieren und dürfen nicht gezwungen werden, entweder allen oder
  keinen zuzustimmen.

• Die Zustimmung muss frei gegeben werden, d. h. sie darf nicht erzwungen werden.

• Zustimmungen müssen so leicht zurückgezogen werden können, wie sie gegeben werden.

• Einverständniserklärungen müssen sicher als rechtliche Dokumentation aufbewahrt werden.

• Die Zustimmung muss mindestens einmal pro Jahr erneuert werden.

MSM bietet seinen Kunden die Möglichkeit auf deren Website eine Cookie Abfrage mit Button für die Zustimmung oder Ablehnung zu installieren. Siehe Beispiel www.laura-med.de. Darüber hinaus erhält der Nutzer die Möglichkeit bestimmte Cookies auszuwählen, diesen zuzustimmen oder abzulehnen. Seine Zustimmung kann der Nutzer jederzeit auf der Seite "Datenschutz" des Internetauftrittes mit einem Klick widerrufen oder ändern. Dort kann er sehen, mit Datum und Uhrzeit, welchen Cookies er zugestimmt hat und welche Cookies tatsächlich für was genutzt werden.

Fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten, was Sie tun müssen, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden.

Sprechen Sie mit Frau Miriam Wiederstein, wenn Sie als unser Kunde Ihre Seite gesetzeskonform gestaltet haben wollen, bevor die Abmahnindustrie zuschlägt.

(Siehe Lösungsbeispiel www.laura-med.de Vergleichen Sie auch die Angaben auf der Seite DATENSCHUTZ)
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