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Gute Nachrichten: keine Zwangsabgaben mehr an die Künstlersozialkasse!

07.04.2015
Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft unterliegen nicht mehr der Künstlersozialabgabe. (Fortentwicklung von BSG vom 12.8.2010 - B 3 KS 2/09 R = BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7) siehe Urteil vom 16. Juli 2014 · Az. B 3 KS 3/13 R.

Damit müssen Sie als unser Kunde keine der für Sie erbrachten Leistungen an die Künstlersozialkasse melden und keine Abgaben dafür an die KSK zahlen. Schreiben Sie auf den Meldebogen, dass Sie Zahlungen für Kreativleistungen aus unserem Hause, wie Fotos, Prospekte, Anzeigen und andere Werbemittel, an eine OHG geleistet haben.

Leistungen, die Sie in 2014 der Künstlersozialkasse gemeldet haben, können Sie mit dem gleichen Hinweis widerrufen.

Siehe auch: > KSK - Unternehmer und Verwerter - Punkt 9 - Originaltext:

Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen) zu zahlen, die an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten.

Nicht abgabepflichtig sind:

  • Zahlungen an juristische Personen
  • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  • Zahlungen an eine GmbH & Co. KG
  • Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
  • Entgelte, die im Rahmen der sogenannten Übungsleiterpauschale in Höhe von max. 2.400 € jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind (§ 3 Nr. 26 EStG).

Damit dürften die ärgerlichen Diskussionen um die leidige Künstlersozialabgabe und der Zorn auf die Bürokratie der KSK endlich ein Ende haben.

Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns bitte an: 02661 40028 oder wenden Sie sich direkt an die KSK, Frau Allmann, Telefon 04421 75435751. Sie ist montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu erreichen.

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